Sächsische Landesärztekammer

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Die Sächsische Landesärztekammer ist im Freistaat Sachsen die öffentliche Berufsvertretung für Ärzte. Auf der Grundlage des Heilberufekammergesetzes ist sie legitimiert, ihre berufsständischen, berufspolitischen und berufsrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Heilberufkammergesetz Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach dem Subsidiaritätsprinzip nimmt sie legitime öffentliche Aufgaben wahr, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gesellschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Der Staat bedient sich bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen, die er sich aus dem jeweiligen Sachbereich selbst herausbilden lässt, und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen. Hierbei handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung, wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Wahrnehmung der beruflichen Belange aller Ärzte unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit. Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im Gesundheitswesen durch die Kammern ist sachnäher - und wegen der Beteiligung der Betroffenen durch selbstgewählte Organe auch freiheitssichernder - als durch staatliche Behörden. Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, den die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen. Die Interessenvertretung durch private Verbände ist aus dieser Sicht nicht im gleichen Maße am Gesamtinteresse und am Gemeinwohl orientiert.

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Die Sächsische Landesärztekammer ist im Freistaat Sachsen die öffentliche Berufsvertretung für Ärzte. Auf der Grundlage des Heilberufekammergesetzes ist sie legitimiert, ihre berufsständischen, berufspolitischen und berufsrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Heilberufkammergesetz Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach dem Subsidiaritätsprinzip nimmt sie legitime öffentliche Aufgaben wahr, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gesellschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Der Staat bedient sich bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen, die er sich aus dem jeweiligen Sachbereich selbst herausbilden lässt, und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen. Hierbei handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung, wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Wahrnehmung der beruflichen Belange aller Ärzte unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit. Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im Gesundheitswesen durch die Kammern ist sachnäher - und wegen der Beteiligung der Betroffenen durch selbstgewählte Organe auch freiheitssichernder - als durch staatliche Behörden. Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, den die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen. Die Interessenvertretung durch private Verbände ist aus dieser Sicht nicht im gleichen Maße am Gesamtinteresse und am Gemeinwohl orientiert.

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Dresden

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1990

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